Zivilrecht · Definitionen

Lexikonübersicht

Statische Lernübersicht im Stil eines kompakten Fachlexikons: Begriff, Definition, Hinweise, Beispiele und Fundstellen ohne interaktive Werkzeuge.
113Definitionen

Inhaltsübersicht nach Rechtsgebiet

statisch

BGB AT

54 Begriffe
  • Einheit 01 - Einführung und Grundlagen19
  • Einheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung15
  • Einheit 03 - Geschäftsfähigkeit5
  • Einheit 04 - Stellvertretung4
  • Einheit 05 - Anfechtung11

Schuldrecht AT

26 Begriffe
  • Einheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort10
  • Einheit 02 - Art und Umfang des Schadens (§§ 249 ff. BGB)8
  • Einheit 03 - § 280 I BGB6
  • Einheit 04 - §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Fall / 2. Fall2

Schuldrecht BT - Kaufrecht

9 Begriffe
  • Sachmangel, Rechtsmangel und Nacherfüllung9

Schuldrecht BT - Werkrecht

2 Begriffe
  • Werkvertrag und Abnahme2

Schuldrecht BT - Deliktsrecht

9 Begriffe
  • § 823 I BGB und Zurechnung9

Sachenrecht

13 Begriffe
  • Grundprinzipien und Grundbegriffe13

Leselogik

Duden-artiger Aufbau

Die Begriffe sind alphabetisch geordnet. Jeder Eintrag steht für sich und enthält nur die vorhandenen Kategorien. Dadurch bleibt die Übersicht ruhig, dicht und schnell wiederholbar.

ABDEFGHIKLMNOPRSTUVWZ§

Alphabetische Definitionen

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A
001

Abgabe

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie vom Erklärenden willentlich so in den Verkehr gebracht wurde, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann.
Der Erklärende muss alles seinerseits Erforderliche getan haben, damit die Erklärung ohne weiteres Zutun dem Empfänger zugehen kann.
002

Abgrenzung Schadensersatz statt und neben der Leistung

Schuldrecht ATEinheit 03 - § 280 I BGB
Entfiele der Schaden bei hypothetisch hinzugedachter Erfüllung zum spätmöglichsten Zeitpunkt, handelt es sich um einen Schadensposten des Schadensersatzes statt der Leistung.
003

Abgrenzung Werkvertrag und Kaufvertrag

Schuldrecht BT - WerkrechtWerkvertrag und Abnahme
Für die Abgrenzung kommt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darauf an, welche Leistung den Schwerpunkt des Vertrages bildet.
Zu berücksichtigen sind Art des zu liefernden Gegenstandes, Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses. Je stärker Eigentums- und Besitzverschaffung an einer Sache im Vordergrund stehen und je weniger individuelle Anforderungen sowie Montageleistung das Gesamtbild prägen, desto eher liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor.
20 Spinde kosten ohne Lieferung und Montage bereits 1.800 EUR; vereinbart sind 1.800 EUR inklusive Lieferung und Montage. Die Montage ist preislich und tatsächlich gering, nahezu jedermann könnte sie ausführen. Schwerpunkt ist daher Eigentumsverschaffung und Lieferung: Kaufvertrag mit Montageverpflichtung gem. § 433 BGB.
004

Abnahme

Schuldrecht BT - WerkrechtWerkvertrag und Abnahme
Abnahme i.S.d. § 640 I BGB ist die Entgegennahme des Werkes und die ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Bestellers, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzuerkennen.
§ 640 I BGB.
005

Absolute Rechte

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Absolute Rechte richten sich gegen jedermann.
Eigentum und sonstige dingliche Rechte; Besitz; Persönlichkeitsrechte; Körper und Gesundheit; Leben.
006

Absolute Unverhältnismäßigkeit

Schuldrecht BT - KaufrechtSachmangel, Rechtsmangel und Nacherfüllung
Absolute Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Nacherfüllungskosten in einem besonders groben Missverhältnis zum Wert der mangelfreien Sache oder zum mangelbedingten Minderwert stehen.
Faustformel: Nacherfüllungskosten übersteigen den Wert der Sache im mangelfreien Zustand um mehr als 150 % oder den mangelbedingten Minderwert um mehr als 200 %.
Sachwert 100 EUR, Nacherfüllungskosten 160 EUR; mangelbedingter Minderwert 50 EUR, Nacherfüllungskosten 110 EUR.
007

Absolutheit der dinglichen Rechte

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann.
Anders als im Schuldrecht entsteht keine nur zwischen bestimmten Personen wirkende schuldrechtliche Beziehung.
008

Abstraktionsprinzip

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Die Wirksamkeit des Verpflichtungs- und des Verfügungsgeschäfts ist jeweils unabhängig voneinander.
009

Adäquanztheorie

Schuldrecht BT - Deliktsrecht§ 823 I BGB und Zurechnung
Die Handlung muss generell geeignet sein, den Erfolg herbeizuführen, und darf nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegen.
Kein atypischer Kausalverlauf.
Brandverletzung (-): O wird von T geschlagen und steckt sich im Krankenhaus mit resistenten Keimen an.
010

Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel)

Schuldrecht BT - Deliktsrecht§ 823 I BGB und Zurechnung
Bei aktivem Tun ist kausal alles, was nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Bei Unterlassen ist dieses kausal, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (Quasi-Kausalität).
011

Äußerer Geschäftswille

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Geschäftspartners stellt sich die Handlung als auf ein konkretes Rechtsgeschäft gerichtet dar.
012

Äußerer Handlungswille

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Geschäftspartners stellt sich die Handlung als willensgesteuerte Handlung dar.
013

Angebot

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die sämtliche vertragswesentlichen Bestandteile („essentialia negotii“) enthält und der anderen Vertragspartei so erklärt wird, dass diese den Vertragsschluss durch einfaches Einverständnis zustande bringen kann.
Beim Kaufvertrag sind die vertragswesentlichen Bestandteile Kaufsache, Kaufpreis und in der Regel die Vertragsparteien.
014

Annahme

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Erklärende sein uneingeschränktes Einverständnis zu dem ihm angetragenen Angebot erklärt.
Ausnahme: § 151 BGB.
015

Arglist

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Arglist bedeutet Vorsatz, nicht notwendig Absicht.
Der Vorsatz muss sich auf Täuschungshandlung, dadurch entstehenden Irrtum und die aufgrund der Täuschung abgegebene Willenserklärung des Getäuschten beziehen. Bedingter Vorsatz genügt; auch Angaben „ins Blaue hinein“ können ausreichen.
BGH NJW 2001, 2326; BGH NJW 2007, 3057 Tz. 29; BGHZ 63, 382/386; BGH NJW 1981, 864, 1441 u.a.
B
016

Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB

Schuldrecht BT - KaufrechtSachmangel, Rechtsmangel und Nacherfüllung
Die Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB umfasst jegliche Merkmale der Sache, die der Sache selbst anhaften oder sich aus ihrer Beziehung zur Umwelt ergeben.
Umfasst sind nicht nur physische Eigenschaften der Kaufsache, sondern grundsätzlich alle von den Parteien als relevant vereinbarten Umstände. „Sache selbst anhaften“: Eigenschaften i.S.d. § 119 II BGB, z.B. Alter, Größe, Baujahr, Herkunft, Material. „Beziehung zur Umwelt“: Lage, Bebauungsplan, Blick, Immissionen, Ertragsfähigkeit, Betriebskosten, Genehmigungsfähigkeit sowie Rechte Dritter, die Gebrauch oder Weiterveräußerung entgegenstehen.
§ 434 BGB; RegE, BT-Drs. 19/27424, 23.
017

Beschaffenheitsvereinbarung

Schuldrecht BT - KaufrechtSachmangel, Rechtsmangel und Nacherfüllung
Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor, wenn der Verkäufer deutlich macht, dass er für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft, die dem Käufer wichtig ist, bindend einstehen will und der Vertrag deswegen zustande kommt.
Vereinbarte Wohnungsgröße; Lese- und Wiedergabefähigkeit bestimmter Dateiformate bei CD-Spieler, Blu-ray-Player etc.
018

Bestätigung i.S.d. § 144 I BGB

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Die Bestätigung ist der Verzicht auf das Anfechtungsrecht. Sie ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und muss daher nicht gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden.
Erforderlich ist ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz Anfechtbarkeit am Rechtsgeschäft festhalten zu wollen. Weil die Bestätigung nicht empfangsbedürftig ist, muss das Bestätigungsbewusstsein tatsächlich vorliegen; der Bestätigende muss die Anfechtbarkeit tatsächlich kennen.
Ausreichend: Verfügung über den Vertragsgegenstand, freiwillige Erfüllung oder Annahme der Gegenleistung, sofern Kenntnis der Anfechtbarkeit und der bestätigenden Wirkung besteht. Nicht ausreichend: Rücktritt, Kündigung oder Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln.
§ 144 I BGB; Grüneberg/Ellenberger, § 144 Rn. 2.
019

Bestandteil

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Von einem Bestandteil spricht man, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist.
020

Bewegliche Sachen (Mobiliarsachen)

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz versetzt werden können.
Mobiltelefon; Kraftfahrzeug.
021

Bringschuld

Schuldrecht ATEinheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort
Bei der Bringschuld liegen Leistungsort und Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers.
D
022

Deliktsfähigkeit

BGB ATEinheit 03 - Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Daraus folgt die Fähigkeit, für Schäden verantwortlich sein zu können, die einem anderen zugefügt wurden.
§§ 827-829 BGB.
023

Differenzhypothese

Schuldrecht ATEinheit 03 - § 280 I BGB
Vergleich der durch die Pflichtverletzung entstandenen Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, wie sie bei Hinwegdenken der Pflichtverletzung vorliegen würde.
024

Dingliche Einigung

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, die auf die Übertragung von Eigentum gerichtet sind.
025

Drohung

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
E
026

Echte Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB

Schuldrecht ATEinheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort
Dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik.
§ 275 I BGB.
027

Eigene Willenserklärung des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

BGB ATEinheit 04 - Stellvertretung
Eine eigene Willenserklärung liegt vor, soweit der Vertreter aus Sicht des objektiven Empfängers eine eigene Entscheidung hinsichtlich des Erklärungsinhalts treffen kann, die über bloße Art und Weise oder Stilistik der Erklärung hinausgeht.
Maßgeblich ist ein eigener Entscheidungsspielraum.
028

Eigenschaft

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Eigenschaften sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die einer Sache oder Person für gewisse Dauer anhaften und für ihre Wertschätzung erheblich sind.
Nicht als Eigenschaft einer Sache gelten Preis oder Wert, da diese durch äußere Faktoren bestimmt werden. Schwangersein ist ebenfalls keine Eigenschaft, da der Zustand nicht von Dauer ist.
Größe, Material, Herkunft, Herstellungs-/Baujahr, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Alter, Sachkunde, Geschlecht, Zahlungsfähigkeit bei Kreditgeschäften.
029

Eigentümer

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Eigentümer ist derjenige, der die rechtliche Herrschaft über eine Sache innehat.
Dies drückt sich in dem Recht aus, andere vom Einfluss auf die Sache ausschließen zu können.
030

Eigentumsverletzung

Schuldrecht BT - Deliktsrecht§ 823 I BGB und Zurechnung
Das Eigentum ist verletzt, wenn das Eigentumsrecht entzogen, der Besitz entzogen oder vorenthalten oder die Substanz der Sache durch Beschädigung oder Zerstörung beeinträchtigt wird.
Alternativ: Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB ist die Einwirkung auf die Substanz einer Sache, die Entziehung bzw. Vorenthaltung der Sache oder eine Störung der Funktion.
031

Erfolgsort / Erfüllungsort

Schuldrecht ATEinheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort
Ort, an dem die Erfüllung eintritt.
§ 362 I BGB.
032

Erfüllungsgehilfe

Schuldrecht ATEinheit 03 - § 280 I BGB
Erfüllungsgehilfe ist, wer im Pflichtenkreis des Schuldners mit dessen Wissen und Wollen tätig ist.
Relevant für die Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen.
033

Erklärungsbewusstsein

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Bewusstsein, irgendeine rechtserhebliche Handlung vorzunehmen.
Fehlt etwa, wenn statt einer Geburtstagskarte ein Kaufvertrag unterschrieben wird.
034

Erklärungsirrtum

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Das subjektiv Gewollte und das objektiv Erklärte fallen auseinander, weil sich der Erklärende eines falschen Erklärungszeichens bedient hat.
Typische Fälle: Verschreiben, Vergreifen, Versprechen, Vertippen.
A will 100 Paletten kaufen, verspricht sich am Telefon aber und sagt „1000 Paletten“.
F
035

(P) falsa demonstratio non nocet

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Bei übereinstimmendem tatsächlichem Willen kommt es auf diesen an.
Haakjöringsköd (håkjerringkjøtt).
§ 133 BGB.
036

Formelles Recht

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Formelles Recht sind Rechtsnormen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen (Verfahrensrecht).
Anwaltszwang vor Land- und Oberlandesgerichten gem. § 78 I 1 ZPO.
037

Freiheit i.S.d. § 823 I BGB

Schuldrecht BT - Deliktsrecht§ 823 I BGB und Zurechnung
Freiheit i.S.d. § 823 I BGB meint die körperliche Bewegungsfreiheit.
Sie kann verletzt werden, wenn die Ausübung physisch oder psychisch beschränkt wird.
Einsperren; ständiges Fotografieren, sobald das Opfer das Haus verlässt.
038

Fristsetzung

Schuldrecht ATEinheit 04 - §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Fall / 2. Fall
Bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung.
Für eine Fristsetzung nach § 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter bestimmbarer Zeitraum zur Verfügung steht. Ein bestimmter Zeitraum oder Endtermin ist nicht erforderlich.
BeckOK BGB/Lorenz, 71. Ed. 1.8.2024, § 281 Rn. 16.
039

Früchte

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Früchte sind nach § 99 BGB die Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
Äpfel eines Apfelbaumes.
§ 99 BGB.
G
040

Gattungsschuld

Schuldrecht ATEinheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort
Schuld, die auf Leistung einer nur der Gattung nach, also nach allgemeinen Merkmalen, bestimmten Sache gerichtet ist.
Grundsätzlich hat der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte zu liefern.
§ 243 BGB.
041

Geschäftsähnliche Handlung

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Bei der geschäftsähnlichen Handlung liegt eine Erklärung vor; ihr Inhalt ist jedoch nicht die Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge, sondern zielt auf einen tatsächlichen Erfolg.
Beispielhafter tatsächlicher Erfolg: Der Schuldner bewirkt den fälligen Zahlungsanspruch.
§§ 282, 323 BGB; Mahnung (§ 286 BGB); Abtretungsanzeige (§ 409 BGB); Aufnahme von Vertragsverhandlungen gem. § 311 II Nr. 1 BGB; Anbahnung eines Vertrages gem. § 311 II Nr. 2 BGB; Handheben bei der Trierer Weinversteigerung.
042

Geschäftsfähigkeit

BGB ATEinheit 03 - Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, selbst durch Willenserklärungen Rechtsfolgen herbeizuführen und Rechtsgeschäfte voll wirksam vorzunehmen.
Sie tritt grundsätzlich mit der Volljährigkeit ein, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§§ 2, 106 BGB.
043

Gestaltungsrecht

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Ein Gestaltungsrecht ist das Recht, einseitig, also ohne Mitwirkung eines Dritten, durch Gestaltungsakt auf die bestehende Rechtslage einzuwirken.
044

Gewöhnliche Verwendung, § 434 III 1 Nr. 1 BGB

Schuldrecht BT - KaufrechtSachmangel, Rechtsmangel und Nacherfüllung
Die Sache ist vertragsgemäß, wenn sie sich für Zwecke eignet, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden.
§ 434 III 1 Nr. 1 BGB.
045

Gläubiger

Schuldrecht ATEinheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort
Gläubiger ist derjenige, der berechtigt ist, vom Schuldner kraft des Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern.
§ 241 I 1 BGB.
046

Großer Schadensersatz

Schuldrecht ATEinheit 02 - Art und Umfang des Schadens (§§ 249 ff. BGB)
Die nicht wie geschuldet erbrachte Leistung wird insgesamt beziffert und unter gleichzeitiger Rückgabe der Teil- oder Schlechtleistung gefordert.
§ 281 I 2, 3 BGB; Rückgabe nach § 281 V BGB.
H
047

Holschuld

Schuldrecht ATEinheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort
Bei der Holschuld liegen Leistungsort und Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners.
I
048

Identitätstäuschung

BGB ATEinheit 04 - Stellvertretung
Eine Person gibt einen anderen Namen an, um ihre wahre Identität nicht offenzulegen und dadurch auf eine andere existierende Person zu verweisen.
Dem Geschäftspartner kommt es auf die Identität des Handelnden an.
A gibt sich als Boris Becker aus, um ein Zimmer in einem Luxushotel zu bekommen.
049

Inhaltsirrtum

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Der Erklärende erklärt das, was er erklären wollte, irrt sich jedoch über die Bedeutung der Erklärung.
A bestellt bei B einen Zentner Weizen. A denkt, ein Zentner seien 10 kg. Tatsächlich versteht man unter einem Zentner 50 kg.
050

Innerer Geschäftswille

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Bewusstsein, eine konkrete rechtserhebliche Handlung vorzunehmen.
Grundsätzlich nicht erforderlich für das Zustandekommen einer Willenserklärung. Präziser: Es ist nicht erforderlich, dass der innere Geschäftswille dem äußeren Geschäftswillen entspricht.
051

Innerer Handlungswille

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Es liegt eine willensgesteuerte Handlung vor.
Fehlt bei reinen Reflexen, Schlaf, Bewusstlosigkeit, Hypnose und vis absoluta (willensbrechende Gewalt). Wenn § 105 II BGB einschlägig ist, sollte über § 105 II BGB gelöst werden.
052

(P) invitatio ad offerendum

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Geschäftspartners ist erkennbar, dass der Handelnde sich noch nicht rechtlich binden möchte. Es fehlt daher am Rechtsbindungswillen.
Gründe sind insbesondere Haftungsrisiko und Vorbehalt hinsichtlich der Vertragspartnerwahl.
Prospekt; Schaufenster; Werbung; eBay-Kleinanzeigen.
053

Irrtum

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Irrtum ist die konkrete Fehlvorstellung über die Eigenschaften.
K
054

Klammerprinzip / Verklammerungsprinzip

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Methode zur Strukturierung von Gesetzen: Allgemeine Regelungen werden besonderen Regelungen vorangestellt („vor die Klammer gezogen“), wenn sie auf die nachfolgenden besonderen Regeln Anwendung finden sollen.
Im besonderen Teil kann eine speziellere Regelung getroffen werden, die die allgemeinere Regel verdrängt.
BGB AT für die übrigen Bücher des BGB; Schuldrecht AT für das besondere Schuldrecht; StGB AT für den besonderen Teil des StGB.
055

Kleiner Schadensersatz

Schuldrecht ATEinheit 02 - Art und Umfang des Schadens (§§ 249 ff. BGB)
Die bereits erbrachte Teil- oder Schlechtleistung wird behalten; verlangt wird nur die Wertdifferenz zur geschuldeten Leistung.
056

Körperverletzung

Schuldrecht BT - Deliktsrecht§ 823 I BGB und Zurechnung
Körperverletzung ist jeder Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit.
Eine Unterscheidung zwischen Körper und Gesundheit ist in der Prüfung häufig nicht erforderlich.
L
057

Leistungsort

Schuldrecht ATEinheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort
Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornimmt.
M
058

Mahnung

Schuldrecht ATEinheit 04 - §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Fall / 2. Fall
Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.
BeckOK BGB/Lorenz, 71. Ed. 1.8.2024, § 286 Rn. 23.
059

Materielles Recht

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Materielles Recht sind Rechtsnormen, die Inhalt und Voraussetzungen von Rechtsverhältnissen regeln, etwa Entstehung, Veränderung und Untergang von Rechten.
§ 433 II BGB.
060

Merkantiler Minderwert bei § 251 I 2. Fall BGB

Schuldrecht ATEinheit 02 - Art und Umfang des Schadens (§§ 249 ff. BGB)
Trotz technisch einwandfreier Reparatur verbleibt ein merkantiler Minderwert.
Status als Unfallwagen; Ausnahme etwa bei altem Kfz.
§ 251 I 2. Fall BGB.
061

Montage

Schuldrecht BT - KaufrechtSachmangel, Rechtsmangel und Nacherfüllung
Montage erfasst alle Handlungen, die den Gebrauch der Kaufsache durch den Käufer ermöglichen sollen.
Zusammensetzen der Kaufsache aus Einzelteilen, etwa Möbel beim Käufer; Verbindung mit Sachen des Käufers, etwa Aufhängen von Küchenschränken, Montage einer Anhängerkupplung am Pkw oder Einbau eines CD-Laufwerks in den Computer.
062

Montageanforderungen

Schuldrecht BT - KaufrechtSachmangel, Rechtsmangel und Nacherfüllung
Den Montageanforderungen nach § 434 IV BGB entspricht die Kaufsache, wenn die Montage entweder sachgemäß erfolgte oder eine unsachgemäße Montage weder auf den Verkäufer noch auf die Anleitung zurückzuführen ist.
Nach herrschender Meinung wird auch die Montage durch den Käufer selbst umfasst.
§ 434 IV BGB.
N
063

Namenstäuschung

BGB ATEinheit 04 - Stellvertretung
Eine Person gibt lediglich einen anderen Namen an, um ihre wahre Identität nicht offenzulegen, ohne dadurch auf eine andere existierende Person verweisen zu wollen.
Dem Geschäftspartner ist die Identität egal; er möchte mit dem Erklärenden kontrahieren. Rechtsfolge: Vertrag mit dem Erklärenden (Eigengeschäft).
Der dem G unbekannte A gibt an, er sei B. Dabei glaubt A, es gebe gar keinen B.
064

Naturalrestitution (§ 249 I BGB)

Schuldrecht ATEinheit 02 - Art und Umfang des Schadens (§§ 249 ff. BGB)
Herstellung in natura: Der Schädiger stellt den ursprünglichen Zustand selbst her.
§ 249 I BGB.
065

Negative Differenzhypothese

Schuldrecht ATEinheit 02 - Art und Umfang des Schadens (§§ 249 ff. BGB)
Der Gläubiger soll so gestellt werden, wie er ohne das verletzende Ereignis stünde; also so, als wäre er dem Schuldner nie begegnet.
Auch negatives Interesse genannt.
Verwendet insbesondere bei Gefährdungshaftung, Rechtswidrigkeitshaftung, culpa in contrahendo sowie Haftung nach §§ 122, 179 II BGB.
066

Normativer Schaden

Schuldrecht ATEinheit 02 - Art und Umfang des Schadens (§§ 249 ff. BGB)
In seltenen Fällen würde der Schaden nach der Differenzhypothese wegen der Leistung eines Dritten entfallen. Aus dem Zweck der Norm kann sich jedoch ergeben, dass die Fremdleistung den Schuldner nicht entlasten soll.
Die Krankenkasse zahlt Behandlungskosten, die durch einen Angriff entstanden sind. Der Schaden wird normativ aufrechterhalten; der Anspruch geht nach § 116 I SGB X auf die Krankenkasse über.
O
067

(P) offerta ad incertas personas

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Geschäftspartners ist erkennbar, dass der Handelnde kein Haftungsrisiko übernimmt und keine Notwendigkeit für weitere Vorbehalte besteht.
Häufig ist mechanisch oder algorithmisch sichergestellt, dass keine Verträge bei Übersteigen des Inventars und keine Verträge mit zahlungsunwilligen Personen zustande kommen.
Warenautomat; eBay-Auktion.
P
068

Pflichtverletzung

Schuldrecht ATEinheit 03 - § 280 I BGB
Pflichtverletzung ist jedes Abweichen einer Partei von der geschuldeten Pflicht.
069

Positive Differenzhypothese

Schuldrecht ATEinheit 02 - Art und Umfang des Schadens (§§ 249 ff. BGB)
Der Gläubiger soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Auch positives Interesse genannt.
Verwendet insbesondere bei Vertragsverletzung, §§ 280 ff. BGB; §§ 437 Nr. 3, 536a, 634 Nr. 4 BGB.
070

Potenzielles Erklärungsbewusstsein

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Für die Fiktion einer Willenserklärung reicht nach h.M. aus, dass der Erklärende bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden kann, und dass der Empfänger das Verhalten auch so aufgefasst hat.
071

Privatautonomie

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Jede rechtsfähige Person ist in der Gestaltung ihrer rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich frei. Sie kann ihre Rechtsbeziehungen grundsätzlich selbstständig, nach eigenem Willen und unabhängig vom Staat gestalten.
072

Publizitätsprinzip

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Nach dem Publizitätsprinzip muss anhand äußerlich erkennbarer Umstände erkennbar sein, wem eine bestimmte Sache gehört.
Im Sachenrecht geht es um die Zuordnung von Eigentum und anderen dinglichen Rechten; dem Gesetzgeber ist Rechtssicherheit besonders wichtig.
R
073

Realakt

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Realakte sind reine Tathandlungen.
Löschen eines Feuers durch die Feuerwehr; Inbetriebnahme einer Maschine.
074

Rechtlicher Nachteil

BGB ATEinheit 03 - Geschäftsfähigkeit
Ein rechtlicher Nachteil liegt vor, wenn der beschränkt Geschäftsfähige durch das Rechtsgeschäft verpflichtet wird, ein bestehendes Recht verliert oder in bestehenden Rechten beschränkt wird.
Erfasst sind Verpflichtungs- und Verfügungsebene.
075

Rechtsbindungswille

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Geschäftspartners stellt sich die Handlung als rechtserhebliche Handlung dar.
076

Rechtsfähigkeit

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
077

Rechtsfähigkeit

BGB ATEinheit 03 - Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Sie tritt mit Vollendung der Geburt ein.
§ 1 BGB.
078

Rechtsgeschäft

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Das Rechtsgeschäft ist ein rechtstechnisches Mittel, das aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, die allein oder in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
Grüneberg, BGB-Kommentar, § 104 Rn. 2.
079

Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Ein Verkehrsgeschäft liegt nicht vor, wenn kein rechtsgeschäftlicher Erwerb gegeben ist oder Personenidentität zwischen Veräußerer- und Erwerberseite besteht.
Kein rechtsgeschäftlicher Erwerb bei gesetzlichen Erwerbstatbeständen oder Erwerb kraft Hoheitsakt. Kein Verkehrsgeschäft, wenn Personenidentität vorliegt; wirtschaftlich darf der Erwerber nicht auf Veräußererseite stehen.
080

Rechtsmangel

Schuldrecht BT - KaufrechtSachmangel, Rechtsmangel und Nacherfüllung
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt: Rechtserwerb.
Widmung eines Grundstückteils als öffentliche Straße; Beschlagnahme nach § 111b StPO; beschränkte dingliche Rechte Dritter wie Pfandrechte, Reallasten, Dienstbarkeiten.
BGH NJW-RR 1993, 396; BGH NJW 2000, 803 f.
081

Rechtsobjekte

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Rechtsobjekte sind Gegenstände des Rechts, aber nicht Träger von Rechten und Pflichten.
Rechte; Sachen i.S.d. § 90 BGB; Tiere, vgl. § 90a BGB.
082

Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Organisationseinheiten des öffentlichen Rechts.
Körperschaften (Gemeinden, Länder, Bund, Universitäten, Kammern); Anstalten (Rundfunkanstalten, Sozialversicherungsträger); Stiftungen (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz).
083

Rechtssubjekte des Privatrechts

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Rechtssubjekte des Privatrechts sind Träger von Rechten und Pflichten im Privatrecht.
Natürliche Personen; juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, Verein); rechtsfähige Personengesellschaften (oHG, KG, GbR).
084

Rechtswidrigkeit / Widerrechtlichkeit

Schuldrecht BT - Deliktsrecht§ 823 I BGB und Zurechnung
Die Rechtswidrigkeit wird dadurch indiziert, dass die Verletzungshandlung die Rechtsgutsverletzung herbeiführt.
Rechtfertigungsgründe können die Rechtswidrigkeit entfallen lassen.
§§ 227, 228, 904 BGB u.a.
085

Relative Rechte

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Relative Rechte bestehen nur zwischen bestimmten Rechtssubjekten.
Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Käufer gem. § 433 II BGB; Vergütungsanspruch des Werkunternehmers gegen den Besteller gem. § 631 I BGB.
086

Relative Unverhältnismäßigkeit

Schuldrecht BT - KaufrechtSachmangel, Rechtsmangel und Nacherfüllung
Relative Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn eine Art der Nacherfüllung deutlich teurer ist als die andere.
Faustformel: Eine Art der Nacherfüllung kostet ca. 20 % mehr als die andere.
Nachbesserung 100 EUR, Nachlieferung 130 EUR.
S
087

Schickschuld

Schuldrecht ATEinheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort
Bei der Schickschuld liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners und der Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers.
088

Schuldverhältnis

Schuldrecht ATEinheit 03 - § 280 I BGB
Das Schuldverhältnis ist jede Sonderverbindung von mindestens zwei Personen und mindestens einer Leistungspflicht.
089

Sittenwidrigkeit

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen wird.
090

Spezialitätsgrundsatz

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Im Moment einer dinglichen Einigung muss eindeutig festliegen, welche Sachen übertragen werden sollen.
Dies muss für einen Dritten allein aufgrund der Vereinbarung der Parteien erkennbar sein, ohne dass er sonstige Umstände heranziehen muss.
091

Stückschuld

Schuldrecht ATEinheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort
Der Schuldner schuldet dem Gläubiger ein ganz spezielles Stück, also einen individuell bestimmten Leistungsgegenstand.
Geht die Sache unter, etwa durch Zerstörung, tritt Unmöglichkeit ein.
T
092

Täuschung

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Täuschung ist jede Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.
Alternativ: bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen.
093

Trennungsprinzip

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind strikt voneinander zu trennen.
094

Typenzwang

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Das Sachenrecht bietet einen numerus clausus rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten an. Diese können in ihrem Wesenskern nicht durch Parteivereinbarung erweitert werden.
Typenzwang und Typenfixierung beschränken die Privatautonomie nicht hinsichtlich der Frage, ob ein Sachenrecht begründet, abgeändert oder aufgehoben werden soll, wohl aber hinsichtlich der formellen Voraussetzungen und der inhaltlichen Gestaltung.
U
095

Unbewegliche Sachen (Immobiliarsachen)

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Sachen, die nicht ohne Verletzung ihrer Substanz versetzt werden können.
Grundstück mit wesentlichen Bestandteilen, z.B. Haus, vgl. § 94 BGB.
096

Unmittelbarer Besitzer

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Unmittelbarer Besitzer ist, wer die nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende tatsächliche Gewalt über eine bewegliche Sache ausübt.
097

Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge

BGB ATEinheit 03 - Geschäftsfähigkeit
Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge liegen vor, wenn eine Seite immer Pflichten eingeht und bei der anderen Partei nicht sicher ist, ob Verpflichtungen entstehen, oder wenn diese Verpflichtungen im Verhältnis zur gebührenden Leistung von untergeordneter Bedeutung sind.
Auftrag, vgl. § 670 I BGB; Leihvertrag, § 598 BGB.
V
098

Verdecktes Geschäft für den, den es angeht

BGB ATEinheit 04 - Stellvertretung
Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder für einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund erteilter Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt.
BGH, Urteil vom 16.10.2015 - V ZR 240/14.
099

Verfügungsgeschäft

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar belastet, übertragen, geändert oder aufgehoben wird.
§ 929 S. 2 BGB; § 930 BGB; § 931 BGB; §§ 873 I, 925 BGB (Übereignung unbeweglicher Sachen); § 959 BGB (Dereliktion); Grundschuld (§ 1191 BGB); Hypothek (§ 1113 BGB).
100

Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sich aus Inhalt und Umständen des konkreten Rechtsgeschäfts ergibt, dass der Erklärende seiner Erklärung eine bestimmte Eigenschaft als wesentlich zugrunde gelegt hat.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte, ist die Eigenschaft verkehrswesentlich, wenn sie bei Geschäften der betreffenden Art nach allgemeiner Verkehrsanschauung typischerweise vorausgesetzt wird.
101

Verletzung des Lebens

Schuldrecht BT - Deliktsrecht§ 823 I BGB und Zurechnung
Das Leben wird durch Herbeiführung des Todes verletzt.
102

Verletzungshandlung / Verletzerverhalten

Schuldrecht BT - Deliktsrecht§ 823 I BGB und Zurechnung
Jedes aktive Tun oder pflichtwidrige Unterlassen.
103

(Vermögens-)Schaden

Schuldrecht ATEinheit 03 - § 280 I BGB
Ein Vermögensschaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße.
104

Verpflichtungsgeschäft

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
Werkvertrag (§ 631 BGB); Dienstvertrag (§ 611 BGB); Arbeitsvertrag (§ 611a BGB); Mietvertrag (§ 535 BGB); Leihe (§ 598 BGB); Schenkungsversprechen (§ 518 I BGB).
105

Verrichtungsgehilfe

Schuldrecht BT - Deliktsrecht§ 823 I BGB und Zurechnung
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftskreis oder Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
Abgrenzung zum Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB: Weisungsgebundenheit.
106

Vertragsschluss

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Ein Vertrag liegt vor bei zwei inhaltlich übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen: Angebot und Annahme.
§§ 145 ff. BGB.
107

Vorausgesetzte Verwendung

Schuldrecht BT - KaufrechtSachmangel, Rechtsmangel und Nacherfüllung
Über die vertraglich vorgesehene Verwendung muss der Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss informiert worden sein und dieser Verwendung zugestimmt haben.
Eine konkludente Übereinstimmung genügt. Die Zustimmung des Verkäufers liegt regelmäßig darin, dass er in Kenntnis der angestrebten Verwendung den Vertrag schließt, ohne mitzuteilen, dass die Sache hierfür ungeeignet ist. Eigenständige Bedeutung besteht regelmäßig nur, wenn die Parteien eine andere als die gewöhnliche Verwendung vorausgesetzt haben.
A sucht Farbe für eine Außenwand. B gibt A eine nicht wasserfeste Farbe. Obwohl nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Farbe wasserfest ist, eignet sie sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung.
108

Vorratsschuld

Schuldrecht ATEinheit 01 - Schuldverhältnis, Leistung und Leistungsort
Eine Gattungsschuld, die auf den derzeitigen Vorrat des Schuldners begrenzt ist.
W
109

Wesentlicher Bestandteil

SachenrechtGrundprinzipien und Grundbegriffe
Ein wesentlicher Bestandteil liegt bei beweglichen Sachen nach § 93 BGB vor, wenn nach der Trennung die Sache nicht mehr in der bisherigen Weise wirtschaftlich nutzbar ist.
§ 93 BGB.
110

Widerrechtlichkeit der Drohung

BGB ATEinheit 05 - Anfechtung
Widerrechtlich ist eine Drohung, wenn Zweck und Mittel außer Relation zueinander stehen.
Widerrechtlichkeit kann sich daraus ergeben, dass das angedrohte Verhalten als Mittel für sich betrachtet widerrechtlich ist, der erstrebte Erfolg als Zweck objektiv verboten oder sittenwidrig ist oder die Zweck-Mittel-Relation unangemessen ist.
Maßstab: Treu und Glauben, § 242 BGB.
111

Willenserklärung

BGB ATEinheit 01 - Einführung und Grundlagen
Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, die auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Z
112

Zugang

BGB ATEinheit 02 - Vertragsschluss und Willenserklärung
Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Bei tatsächlicher Kenntnisnahme vor Eintritt der regelmäßigen Umstände ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme maßgeblich. Unter Anwesenden wird nach eingeschränkter Vernehmungstheorie auf die Sicht eines sorgfältigen Erklärenden abgestellt. Nach strenger Vernehmungstheorie genügt das akustisch richtige Verstehen.
Briefkasten als typischer Machtbereich.
MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, § 130 Rn. 28.
§
113

§ 251 II 1 BGB - Herstellung unverhältnismäßig

Schuldrecht ATEinheit 02 - Art und Umfang des Schadens (§§ 249 ff. BGB)
Bei unverhältnismäßiger Herstellung ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen.
Maßstab ist der Vergleich zwischen Vermögenswert der beschädigten Sache im unbeschädigten Zustand und dem Herstellungsaufwand.
§ 251 II 1 BGB.

Alphabetisches Register

Kurzliste

A

  • Abgabe BGB AT
  • Abgrenzung Schadensersatz statt und neben der Leistung Schuldrecht AT
  • Abgrenzung Werkvertrag und Kaufvertrag Schuldrecht BT - Werkrecht
  • Abnahme Schuldrecht BT - Werkrecht
  • Absolute Rechte BGB AT
  • Absolute Unverhältnismäßigkeit Schuldrecht BT - Kaufrecht
  • Absolutheit der dinglichen Rechte Sachenrecht
  • Abstraktionsprinzip BGB AT
  • Adäquanztheorie Schuldrecht BT - Deliktsrecht
  • Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) Schuldrecht BT - Deliktsrecht
  • Äußerer Geschäftswille BGB AT
  • Äußerer Handlungswille BGB AT
  • Angebot BGB AT
  • Annahme BGB AT
  • Arglist BGB AT

B

  • Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB Schuldrecht BT - Kaufrecht
  • Beschaffenheitsvereinbarung Schuldrecht BT - Kaufrecht
  • Bestätigung i.S.d. § 144 I BGB BGB AT
  • Bestandteil Sachenrecht
  • Bewegliche Sachen (Mobiliarsachen) Sachenrecht
  • Bringschuld Schuldrecht AT

D

  • Deliktsfähigkeit BGB AT
  • Differenzhypothese Schuldrecht AT
  • Dingliche Einigung Sachenrecht
  • Drohung BGB AT

E

  • Echte Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB Schuldrecht AT
  • Eigene Willenserklärung des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) BGB AT
  • Eigenschaft BGB AT
  • Eigentümer Sachenrecht
  • Eigentumsverletzung Schuldrecht BT - Deliktsrecht
  • Erfolgsort / Erfüllungsort Schuldrecht AT
  • Erfüllungsgehilfe Schuldrecht AT
  • Erklärungsbewusstsein BGB AT
  • Erklärungsirrtum BGB AT

F

  • (P) falsa demonstratio non nocet BGB AT
  • Formelles Recht BGB AT
  • Freiheit i.S.d. § 823 I BGB Schuldrecht BT - Deliktsrecht
  • Fristsetzung Schuldrecht AT
  • Früchte Sachenrecht

G

  • Gattungsschuld Schuldrecht AT
  • Geschäftsähnliche Handlung BGB AT
  • Geschäftsfähigkeit BGB AT
  • Gestaltungsrecht BGB AT
  • Gewöhnliche Verwendung, § 434 III 1 Nr. 1 BGB Schuldrecht BT - Kaufrecht
  • Gläubiger Schuldrecht AT
  • Großer Schadensersatz Schuldrecht AT

H

  • Holschuld Schuldrecht AT

I

  • Identitätstäuschung BGB AT
  • Inhaltsirrtum BGB AT
  • Innerer Geschäftswille BGB AT
  • Innerer Handlungswille BGB AT
  • (P) invitatio ad offerendum BGB AT
  • Irrtum BGB AT

K

  • Klammerprinzip / Verklammerungsprinzip BGB AT
  • Kleiner Schadensersatz Schuldrecht AT
  • Körperverletzung Schuldrecht BT - Deliktsrecht

L

  • Leistungsort Schuldrecht AT

M

  • Mahnung Schuldrecht AT
  • Materielles Recht BGB AT
  • Merkantiler Minderwert bei § 251 I 2. Fall BGB Schuldrecht AT
  • Montage Schuldrecht BT - Kaufrecht
  • Montageanforderungen Schuldrecht BT - Kaufrecht

N

  • Namenstäuschung BGB AT
  • Naturalrestitution (§ 249 I BGB) Schuldrecht AT
  • Negative Differenzhypothese Schuldrecht AT
  • Normativer Schaden Schuldrecht AT

O

  • (P) offerta ad incertas personas BGB AT

P

  • Pflichtverletzung Schuldrecht AT
  • Positive Differenzhypothese Schuldrecht AT
  • Potenzielles Erklärungsbewusstsein BGB AT
  • Privatautonomie BGB AT
  • Publizitätsprinzip Sachenrecht

R

  • Realakt BGB AT
  • Rechtlicher Nachteil BGB AT
  • Rechtsbindungswille BGB AT
  • Rechtsfähigkeit BGB AT
  • Rechtsfähigkeit BGB AT
  • Rechtsgeschäft BGB AT
  • Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts Sachenrecht
  • Rechtsmangel Schuldrecht BT - Kaufrecht
  • Rechtsobjekte BGB AT
  • Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts BGB AT
  • Rechtssubjekte des Privatrechts BGB AT
  • Rechtswidrigkeit / Widerrechtlichkeit Schuldrecht BT - Deliktsrecht
  • Relative Rechte BGB AT
  • Relative Unverhältnismäßigkeit Schuldrecht BT - Kaufrecht

S

  • Schickschuld Schuldrecht AT
  • Schuldverhältnis Schuldrecht AT
  • Sittenwidrigkeit BGB AT
  • Spezialitätsgrundsatz Sachenrecht
  • Stückschuld Schuldrecht AT

T

  • Täuschung BGB AT
  • Trennungsprinzip BGB AT
  • Typenzwang Sachenrecht

U

  • Unbewegliche Sachen (Immobiliarsachen) Sachenrecht
  • Unmittelbarer Besitzer Sachenrecht
  • Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge BGB AT

V

  • Verdecktes Geschäft für den, den es angeht BGB AT
  • Verfügungsgeschäft BGB AT
  • Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft BGB AT
  • Verletzung des Lebens Schuldrecht BT - Deliktsrecht
  • Verletzungshandlung / Verletzerverhalten Schuldrecht BT - Deliktsrecht
  • (Vermögens-)Schaden Schuldrecht AT
  • Verpflichtungsgeschäft BGB AT
  • Verrichtungsgehilfe Schuldrecht BT - Deliktsrecht
  • Vertragsschluss BGB AT
  • Vorausgesetzte Verwendung Schuldrecht BT - Kaufrecht
  • Vorratsschuld Schuldrecht AT

W

  • Wesentlicher Bestandteil Sachenrecht
  • Widerrechtlichkeit der Drohung BGB AT
  • Willenserklärung BGB AT

Z

  • Zugang BGB AT

§

  • § 251 II 1 BGB - Herstellung unverhältnismäßig Schuldrecht AT