A. Anspruch entstanden
Der Anspruch müsste 2 entstanden sein. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage und keine rechtshindernden Einwendungen 3 vorliegen.
I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
- Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage
1. Vertragliche Ansprüche
1. Primärleistungsansprüche
2. Sekundäransprüche
(1) Aus Kaufrecht – Mängelrechte des Käufers
-
§§ 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 I, III, 281 I 1 1.Fall/2.Fall BGB: SE statt der Leistung wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
Prüfungsschema- Wirksamer Kaufvertrag
- Mangel
- Bei Gefahrübergang
- Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
- Nichtleistung der Nacherfüllung, § 281 I 1 1.Fall/Schlechtleistung der Nacherfüllung, § 281 I 1 1.Fall
- Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
- Vertretenmüssen
- Schaden
§§ 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280 I, III, 283 BGB: SE statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit
Prüfungsschema- Wirksamer Kaufvertrag
- Mangel
- Bei Gefahrübergang
- Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
- Nachträgliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 BGB
- Vertretenmüssen (der Umstände, die zur Unmöglichkeit geführt haben)
- Schaden
(2) Aus Werkrecht – Mängelrechte des Bestellers
-
§§ 634 Nr. 2, § 637 I BGB: Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
Prüfungsschema -
§§ 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Fall/2.Fall BGB: SE statt der Leistung wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
Prüfungsschema- Wirksamer Werkvertrag
- Mangel
- Bei Gefahrübergang
- Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
- Nichtleistung der Nacherfüllung, § 281 I 1 1.Fall/Schlechtleistung der Nacherfüllung, § 281 I 1 1.Fall
- Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
- Vertretenmüssen
- Schaden
(3) Aus Schuldrecht AT
-
§ 311a II 1. Fall BGB: SE statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit
Prüfungsschema- Vertrag
-
Pflichtverletzung
- Unmöglichkeit
- Anfänglich
- Vertretenmüssen
- Schaden
2. Geschäftsähnliche / vorvertragliche Ansprüche
3. Dingliche Ansprüche
4. Deliktische Ansprüche
-
§ 831 I BGB: SE wegen Verrichtungsgehilfen
Prüfungsschema- Verrichtungsgehilfe
- Rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
- In Ausführung der Verrichtung
- Verschulden des Geschäftsherrn
- Schaden
5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
-
§ 812 I 1 1. Fall BGB: Leistungskondiktion
Prüfungsschema- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Ohne Rechtsgrund
- Keine Einwendungen
- Rechtsfolge
II. Keine rechtshindernden Einwendungen (= Nichtigkeitsgründe 4 )
- Willensmängel, §§ 116–118 BGB 5
-
Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff. BGB 6
0–6 Jahre, §§ 104 Nr. 1, 105 I BGB
Prüfungsschema- Natürliche Person, die das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 104 Nr. 1)
- Rechtsfolge: § 105 I BGB
7–17 Jahre, §§ 106 ff. BGB
-
Formmangel, § 125 BGB 7
Prüfungsschema- Formbedürftiges Rechtsgeschäft
- Vertragliche oder gesetzlichen Formvorschrift
- Nichteinhaltung der Form
- Keine Heilung
- Rechtsfolge
-
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB 8
Prüfungsschema- Rechtsgeschäft
- Vorliegen eines Verbotsgesetzes
- Verstoß gegen das Verbotsgesetz
- Rechtsfolge
-
Sittenwidrigkeit, § 138 BGB 9
Prüfungsschema- Rechtsgeschäft
- Sittenwidriger Inhalt
- 138 II: Missverhältnis und Ausbeutungslage
- Rechtsfolge: Nichtigkeit
B. Anspruch nicht untergegangen (= keine rechtsvernichtenden Einwendungen / Erlöschensgründe)
Der Anspruch dürfte nicht untergegangen sein. Der Anspruch ist untergegangen, wenn rechtsvernichtende Einwendungen vorliegen.
I. Erfüllung / Erfüllungssurrogate
II. Vertrag
III. (Ausgeübte) Gestaltungsrechte
-
Anfechtung, § 142 I BGB 10
Prüfungsschema- Zulässiger Anfechtungsgegenstand/Zulässigkeit/Anfechtbares Rechtsgeschäft
- Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, § 143 I BGB
- Anfechtungsgrund, §§ 119, 120, 123 BGB
- Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
- Kein Ausschluss der Anfechtung, insbesondere § 144 I BGB; Fristausschluss nach § 121 II bzw. § 124 III BGB
Wirkung: Die anfechtbare Willenserklärung ist nach § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. -
Widerruf, § 355 I 2 BGB
-
Kündigung, § 314 BGB
IV. Tatsächliches Ereignis
V. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
C. Anspruch durchsetzbar (= keine rechtshemmenden Einwendungen)
Der Anspruch müsste auch durchsetzbar sein. Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn keine rechtshemmenden Einwendungen vorliegen.
I. Dilatorische (vorübergehende)
II. Peremptorische (dauernde)
-
Verjährung, § 214 I BGB
Prüfungsschema- Entstandener Anspruch
- Ablauf der einschlägigen Verjährungsfrist
- Beginn der Frist
- Keine oder berücksichtigte Hemmung
- Kein Neubeginn
- Erhebung der Einrede
-
Mängeleinrede, § 438 IV 2, V BGB
-
Unverhältnismäßigkeitseinrede des Verkäufers, § 439 IV BGB
-
Unverhältnismäßigkeitseinrede des Werkunternehmers, § 635 III BGB
-
Unmöglichkeit, § 275 II, III BGB 11
D. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
1. Dolo agit
2. Venire contra factum proprium
3. Unzulässige Rechtsausübung / Schikane
4. Verwirkung
5. Weitere Fallkonstellationen
- Verstoß gegen eigene Treuepflichten
- Unzulässige Berufung auf formale Rechtspositionen
- Rechtsmissbräuchliche Verzögerung oder Vereitelung